Vor ein paar Tagen erhielt ich eine Löschmitteilung für ein Stellenangebot mit der Bemerkung, sie müsse ihre Stellenanzeige löschen, weil Sie jemanden ab 20 Jahren gesucht habe und dies diskriminierend sei. Ausserdem hätte ich Sie darauf aufmerksam machen müssen, das sie kein Wunschalter angeben dürfe.
Diese gesetzliche Regelung gibt es tatsächlich und zwar ist im August 2006 das neue Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten, nach dem eine Person nicht aufgrund seiner Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht Religion und Weltanschauung, Behinderung Alter sexuelle Identität benachteiligt werden darf.
Allerdings bin ich der Auffassung, dass es Aufgabe des Inserenten ist, sein Stelleninserat gesetzeskonform zu gestalten. Diesen Vorwurf lasse ich deshalb nicht gelten. Denn je mehr Hinweise ich in die Anmeldeformularseite einfüge, die mit der eigentlichen Inseraterstellung nichts zu tun haben, umso weniger werden die relevanten Hinweise gelesen. Ich werde aber die Nutzungsbedingungen der Stellenmärkte in dem Punkt überprüfen und ggf. erweitern.
Aber hier nochmal in Kürze:
Um nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu verstossen (es drohen u. U. Schadensersatzklagen von Bewerbern, die sich diskriminiert fühlen) sollten Sie das Stellenangebot insbesondere
formulieren und ausserdem jegliche Hinweise auf Einschränkungen hinsichtlich Rasse und ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität vermeiden!
- geschlechtsneutral sowie
- altersneutral
Haben auch Sie schon Erfahrungen mit den neuen Gleichbehandlungsgesetz gemacht? Berichten Sie hier!